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   BVerwG, 05.02.1970 - VIII CB 40.68   

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BVerwG, 05.02.1970 - VIII CB 40.68 (https://dejure.org/1970,393)
BVerwG, Entscheidung vom 05.02.1970 - VIII CB 40.68 (https://dejure.org/1970,393)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Februar 1970 - VIII CB 40.68 (https://dejure.org/1970,393)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Widerspruchsbescheid ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt - Nachuntersuchung und nachträgliche Überprüfung der Wehrdiensttauglichkeit - Begriff der "Tauglichkeit" zum Wehrdienst - Gerichtliche Überprüfung der Tauglichkeit eines Wehrpflichtigen - Aushändigung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 1249 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 29.67

    Wehrdiensttauglichkeit trotz Krankheit - Abstufung der Tauglichkeitsgrade -

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1970 - VIII CB 40.68
    Das Verwaltungsgericht kann bei der Überprüfung einer wehrbehördlichen Tauglichkeitsentscheidung grundsätzlich auch zu abweichenden Ergebnissen gegenüber der ärztlichen Stellungnahme gelangen; mangels eigener medizinischer Sachkenntnisse darf es sich bei seinen Feststellungen und Schlußfolgerungen zur Tauglichkeitsfrage aber nicht über vorliegende medizinische Gutachten hinwegsetzen (im Anschluß an BVerwGE 31, 149).

    Der erkennende Senat hat - insoweit die Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständigen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts fortsetzend (BVerwGE 18, 298) - in seinem Urteil BVerwGE 31, 149 grundsätzlich entschieden, daß die Musterungsbehörden über die Tauglichkeit von Wehrpflichtigen ohne sogenannten Beurteilungsspielraum entscheiden: Art. 19 Abs. 4 GG fordert die volle gerichtliche Prüfung auch gegenüber solchen Entscheidungen der öffentlichen Gewalt, die in Anwendung sogenannter unbestimmter Rechtsbegriffe in gesetzlichen Vorschriften ergehen; das gilt auch für die in § 8 a WpflG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe.

    - Abweichend von dem genannten Urteil BVerwGE 18, 298 wird sodann in der genannten Entscheidung BVerwGE 31, 149 zur Auslegung der Tauglichkeitsbegriffe in.

    Ob es sich um den Musterungsarzt oder um einen anderen geeigneten Sachverständigen handelt, ist - wie im Urteil BVerwGE 31, 149 (157) [BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67] dargelegt worden ist -, grundsätzlich bedeutungslos.

  • BVerwG, 15.05.1964 - VII C 31.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1970 - VIII CB 40.68
    Der erkennende Senat hat - insoweit die Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständigen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts fortsetzend (BVerwGE 18, 298) - in seinem Urteil BVerwGE 31, 149 grundsätzlich entschieden, daß die Musterungsbehörden über die Tauglichkeit von Wehrpflichtigen ohne sogenannten Beurteilungsspielraum entscheiden: Art. 19 Abs. 4 GG fordert die volle gerichtliche Prüfung auch gegenüber solchen Entscheidungen der öffentlichen Gewalt, die in Anwendung sogenannter unbestimmter Rechtsbegriffe in gesetzlichen Vorschriften ergehen; das gilt auch für die in § 8 a WpflG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe.

    - Abweichend von dem genannten Urteil BVerwGE 18, 298 wird sodann in der genannten Entscheidung BVerwGE 31, 149 zur Auslegung der Tauglichkeitsbegriffe in.

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1970 - VIII CB 40.68
    In seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - hat er erneut dargelegt, daß Verwaltung Vorschriften, die der maßgeblichen gesetzlichen Regelung nicht entsprechen, keine Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt darstellen.
  • BVerwG, 25.02.1976 - VIII C 92.74

    Abgrenzung zwischen "Wehrdienstfähigkeit" und "Tauglichkeit" - Rechtsverletzung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nur in dem Sinne Bestandteil der Tauglichkeitsfeststellung, daß diese, soweit es sich um das Vorhandensein oder die Auswirkung von körperlichen Mängeln oder gesundheitlichen Leiden handele, ohne die Mitwirkung von medizinischen Sachverständigen nicht zulässig sei (Hinweis auf das Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 40.68 -).

    Ob dies der Fall sei, sei vom Gericht ohne Bindung an den musterungsärztlichen Vorschlag im ärztlichen Untersuchungsergebnis zu klären (Hinweis auf BVerwGE 35, 50 und auf das Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 40.68 -).

    Für diese Untersuchung und die auf ihrer Grundlage zu treffenden Entscheidungen gelten mangels besonderer Vorschriften die §§ 17 bis 19 WPflG entsprechend mit der Maßgabe, daß nicht der Musterungsausschuß (im Widerspruchsverfahren die Musterungskammer), sondern das Kreiswehrersatzamt (im Widerspruchsverfahren die Wehrbereichsverwaltung) tätig wird (Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 40.68 - [Buchholz 448.5 § 15 MustV Nr. 4]; BVerwGE 41, 155 [158]).

  • BVerwG, 25.04.1979 - 8 C 52.77

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Denn die ZDv 46/1 enthält entsprechende Erfahrungssätze, die durch besondere Sachkunde gewonnen sind (vgl. z.B. Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG 8 CB 40.68 - [Buchholz 448.5 § 15 MustV Nr. 4]; Urteil vom 25. Februar 1976 - BVerwG 8 C 65.75 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 17]).
  • BVerwG, 28.08.1974 - VIII C 80.73

    Behandlung einer nach Abschluss einer Musterung durchgeführten Überprüfung der

    Denn es handelt sich um eine nach der Musterung getroffene Entscheidung über die Verfügbarkeit, die in die Kompetenz des Kreiswehrersatzamtes fällt, auch wenn sie in § 18 Abs. 1 S. 2 HS 2 WPflG nicht ausdrücklich genannt ist (vgl. Urteil vom 27. Februar 1974 - BVerwG VIII C 163.71 - und vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 40.68 [Buchholz 448.5 § 15 MustV Nr. 4] und BVerwG VIII C 158.67 -).

    Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 40.68 - (a.a.O.) ausgesprochen.

  • BVerwG, 15.11.1972 - VIII C 15.71

    Anordnung von Nachuntersuchungen eines Wehrpflichtigen nach Abschluss des

    Werden nach Abschluß des Musterungsverfahrens Entscheidungen erforderlich, die die Heranziehung zum Wehrdienst betreffen, und bedarf es dafür einer erneuten ärztlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen, so sind mangels besonderer dafür getroffener Vorschriften die Vorschriften von §§ 17 bis 19 WPflG entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß das Kreiswehrersatzamt und nicht der Musterungsausschuß tätig wird (Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 40.68 - [Buchholz 448.5 § 15 MustV Nr. 4]).

    In diesen Fällen ist aber § 13 Abs. 3 MustV entsprechend anzuwenden (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII CB 40.68), wenn sich Anhaltspunkte für eine den Tauglichkeitsgrad des ungedienten Wehrpflichtigen berührende Änderung des Gesundheitszustandes ergeben, mag sich der Wehrpflichtige auf eine inzwischen eingetretene Wehrdienstausnahme berufen (vgl. § 15 Abs. 1 MustV in Verbindung mit §§ 9 Nr. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1 WPflG) oder seitens der Wehrersatzbehörde ein berechtigter Grund für die Annahme vorhanden sein, der gesundheitliche Zustand des Wehrpflichtigen, der zeitweise nicht voll "tauglich" gewesen war (§ 8 a Abs. 1 WPflG), habe sich inzwischen verbessert, über das Verfahren, in dem die in solchen Fällen erforderlich werdenden Nachuntersuchungen durchgeführt werden, sagt die Musterungsverordnung nichts aus; die sich daraus ergebende Lücke wird durch die entsprechende Anwendung von §§ 17 bis 19 WPflG ausgefüllt.

  • BVerwG, 25.02.1976 - 8 C 79.75

    Nachmusterung nach Erlass eines Musterungsbescheides - Anforderungen an die

    Für diese Untersuchung und die auf ihrer Grundlage zu treffenden Entscheidungen über die Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst sind mangels besonderer Vorschriften die §§ 17 bis 19 WPflG entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß nicht der Musterungsausschuß (im Widerspruchsverfahren die Musterungskammer), vielmehr das Kreiswehrersatzamt (im Widerspruchsverfahren die Wehrbereichs Verwaltung) tätig wird (Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 40.68 - [Buchholz 448.5 § 15 MustV Nr. 4]; Urteil vom 15. November 1972 [BVerwGE 41, 155 [158]]): Das Kreiswehrersatzamt entscheidet auf Grund der Ergebnisse der Nachuntersuchung, ob der Wehrpflichtige gemäß dem bereits ergangenen Musterungsbescheid für den Wehrdienst noch zur Verfügung steht (BVerwGE 41, 155 [159]).

    In dieser Hinsicht hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 40.68 - zu § 8 a Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391) - wonach für "tauglich" befundene Wehrpflichtige "nach Maßgabe des ärztlichen Urteils" für den Wehrdienst zur Verfügung standen - ausgeführt, das ärztliche Untersuchungsergebnis sei nur in dem Sinne Bestandteil der Tauglichkeitsfestsetzung, daß diese, soweit es sich um das Vorhandensein oder die Auswirkung von körperlichen Mängeln oder gesundheitlichen Leiden handele, ohne die Mitwirkung von medizinischen Sachverständigen nicht zulässig sei; das gelte in gleicher Weise für das behördliche wie für das gerichtliche Verfahren.

  • BVerwG, 11.06.1970 - VIII C 6.70

    Verwaltungsakteigenschaft des vom Musterungsarzt erteilten ärztlichen

    Diese Frage war ohne einen der zuständigen Behörde zu gewährenden "Beurteilungsspielraum" im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden (BVerwGE 31, 149 und Urteile vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 61.67, BVerwG VIII C 172.67 [NJW 1970, 1249], BVerwG VIII C 177.67 und BVerwG VIII CB 40.68 [NJW 1970, 1249] -).

    Für sich allein reichten für diese Folgerung die Feststellungen nicht aus, die das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des von ihm angeforderten Gutachtens getroffen hat; bei der Verwertung der in diesem Gutachten enthaltenen Befunde hat das Verwaltungsgericht seine Sachkenntnisse auf medizinischem Gebiet überschätzt (Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 40.68 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 09.02.1977 - 8 C 34.76

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des

    Wie das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 40.68 - und vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 78.72 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 12]) ausgesprochen hat, darf zwar die ZDv 46/1 als gesetzlich vorgesehene Richtlinie zu § 8 a WPflG trotz ihres verwaltungsinternen Charakters in dem auch vom Verwaltungsgericht aufgezeigten begrenzten Rahmen mit herangezogen werden, wenn über die Eignung des Wehrpflichtigen gemäß den im Wehrdienst zu erwartenden Anforderungen zu entscheiden ist; sie enthält entsprechende diese Anforderungen berücksichtigende Erfahrungssätze.
  • BVerwG, 13.03.1974 - VIII C 69.72
    Nach der Rechtsprechung des Senats bringt der Begriff "tauglich" zum Ausdruck, daß der Wehrpflichtige unter Berücksichtigung seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten einerseits, der Anforderungen des Wehrdienstes andererseits für die Leistung des Grundwehrdienstes geeignet ist (BVerwG 31, 149; 35, 50 [50]; Urteile vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 158.67, BVerwG VIII C 177.67 [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 4] und BVerwG VIII CB 40.68 -).
  • BVerwG, 25.02.1976 - 8 C 47.75

    Einstufung als wehrdienstfähig - Einberufung zum Wehrdienst

    Für diese Untersuchung und die auf deren Grundlage zu treffenden Entscheidungen gelten die §§ 17 bis 19 WPflG entsprechend mit der Maßgabe, daß nicht der Musterungsausschuß (im Widerspruchsverfahren die Musterungskammer), vielmehr das Kreiswehrersatzamt (im Widerspruchsverfahren die Wehrbereichsverwaltung) für die Feststellung der Eignung und der Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zuständig ist (Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 40.68 - [Buchholz 448.5 § 15 MustV Nr. 4]; BVerwGE 41, 155 [158]).
  • BVerwG, 12.04.1978 - 8 C 78.76

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Musterungsbescheids - Festsetzung von

    Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (z.B. BVerwGE 35, 50; Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG 8 CB 40.68 - [Buchholz 448.5 § 15 MustV Nr. 4]), hat das im Streitfall angerufene Verwaltungsgericht die Masterungsentscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht voll zu überprüfen; ebenso wie der Musterungsausschuß und die Musterungskammer hat es den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und ist es an die musterungsärztlichen Vorschläge nicht gebunden; es kann gegebenenfalls auch gegenüber ärztlichen Stellungnahmen zu abweichenden Ergebnissen gelangen.
  • BVerwG, 05.04.1982 - 8 CB 177.81

    Festsetzung des Tauglichkeitsgrads und Verwendungsgrads des Wehrpflichtigen im

  • BVerwG, 05.10.1977 - 8 CB 21.77

    Wehrdienstfähigkeit und Verwendungsfähigkeit eines Wehrpflichtigen bei Fehlen

  • BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 78.68

    Anforderungen an die körperliche Tauglichkeit eines Wehrpflichtigen -

  • BVerwG, 17.09.1970 - VIII C 32.69

    Widerspruch gegen einen Musterungsbescheid - Kostenentscheidung im

  • BVerwG, 30.09.1971 - VIII C 7.71
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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.10.1969 - VIII CB 40.68   

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BVerwG, Entscheidung vom 01. Oktober 1969 - VIII CB 40.68 (https://dejure.org/1969,3614)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung einer Revision - Tauglichkeit als unbestimmter Rechtsbegriff

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 29.67

    Wehrdiensttauglichkeit trotz Krankheit - Abstufung der Tauglichkeitsgrade -

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1969 - VIII CB 40.68
    Zwar ist im Urteil des beschließenden Senats BVerwGE 31, 149 grundsätzlich geklärt, daß der Begriff "Tauglichkeit" in § 8 a WpflG ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, woraus folgt, daß jedenfalls dann, wenn das Verwaltungsgericht diesen Begriff nicht verkannt hat, die den Einzelfall betreffende Beweiswürdigung, hinsichtlich derer nur Verfahrensrügen vorgebracht werden können, im Streitfall ausschlaggebend ist.
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